Die zuständigen Zollbehörden stufen seit Ende Dezember 2018 - anders als bisher - vermehrt "Handwerkerfahrzeuge" im Kfz-Steuerbescheid nun als "Pkw" ein.
Die Neueinstufung führt zu jährliche Zusatzkosten, dass sich dieses Bestreben wohl zunehmend auch auf klassische Nutzfahrzeuge im Handwerk auswirkt.
Oft werden ohne Prüfung des Einzelfalls Neueinstufungen vorgenommen und anschließend geänderte Kfz-Steuerbescheide verschickt. Sollten auch Kfz-Betriebe bei eigenen Fahrzeugen betroffen sein, gegen Kfz-Steuerbescheid Einspruch bei der Zollbehörde einzulegen Flächenaufteilung des Fahrzeugs überprüfen.
Der Zentralverband Deutsches Handwerk (ZDH) informiert darüber, dass die zuständigen Zollbehörden seit Ende Dezember 2018 - anders als bisher - vermehrt "Handwerkerfahrzeuge" die bisher zulassungsordnungsgemäß als "Lkw" eingetragen sind im Kfz-Steuerbescheid nun als "Pkw" eingestuft werden. Diese Neueinstufung führt dann zu jährliche Zusatzkosten von mehreren Hundert Euro pro Fahrzeug.
Hintergrund dieser Entwicklung ist das Bestreben der Zollbehörden, insbesondere sogenannte (meist privat genutzte) "Pick Ups" neu zu bewerten.
Dies erfolgt mit Verweis auf die Regelung in § 18 Abs. 12 Kraftfahrzeugsteuergesetz, wonach von der zulassungsrechtlichen Einordnung als Lkw im Steuerrecht abzuweichen ist, wenn durch die Personenbeförderung die Prägung des Fahrzeugs überwiegt und die Einstufung als Pkw zu einer höheren Steuerbelastung führt.
Ein Fahrzeug der Fahrzeugklasse N1 (leichtes Nutzfahrzeug) dient nach der von der Rechtsprechung bestätigten Verwaltungsauffassung dann überwiegend der Personenbeförderung, wenn es über drei bis acht Sitzplätze - ausgenommen Fahrersitz - verfügt und die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs beträgt.
Ohne Einzelfallprüfung
Nachfragen vieler Handwerksbetriebe zeigen, dass sich dieses Bestreben wohl zunehmend auch auf klassische Nutzfahrzeuge im Handwerk auswirkt (insbesondere aktuell auf Pritschenwagen mit Doppelkabinen).
Denn seit Ende 2018 werden von den Zollbehörden die von den Zulassungsbehörden automatisiert gemeldeten Daten über die Anzahl der Sitzplätze genutzt, um § 18 Abs. 12 KraftStG umzusetzen. Auf Basis dieser Daten der Zulassungsbehörde werden dann ohne Prüfung des Einzelfalls Neueinstufungen vorgenommen und anschließend geänderte Kfz-Steuerbescheide verschickt.
In diesem automatisierten Verfahren wird jedoch das Verhältnis der Flächen, wie oben dargestellt, außer Acht gelassen, da dies nur im Wege der Einzelfallprüfung möglich ist.
Sollten auch Kfz-Betriebe bei eigenen Fahrzeugen von einer solchen Änderung der kfz-steuerlichen Bewertung der oben genannten Fahrzeuge betroffen sein, ist ihnen zu empfehlen, gegen den geänderten Kfz-Steuerbescheid Einspruch bei der Zollbehörde einzulegen und sowohl die Anzahl der Sitzplätze als auch die Flächenaufteilung des eigenen Fahrzeugs zu überprüfen.
Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen nach Erhalt des Bescheides. Das Einspruchsverfahren vor der Zollbehörde ist kostenfrei. Gegebenenfalls kann der Einspruch zurückgenommen werden.
Der ZDH (Abt. Wirtschaft, Energie, Umwelt und Abt. Steuerpolitik) sammelt derzeit aktuelle, entsprechende Fälle und wird in Kürze mit dem Bundesfinanzministerium (BMF) in Kontakt treten, um hier eine handwerksgerechte Lösung zu erreichen.