Die Rundfunkbeitragspflicht für gewerblich genutzte Fahrzeuge endet erst dann, wenn der Landesrundfunkanstalt die Beendigung des „Innehabens“ informiert wurde. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geurteilt (Az: 7 ZB 17.514).
Im Nachhinein kann deshalb ein Fahrzeugverkauf, der bereits davor erfolgte, nicht mehr geltend gemacht werden.
Für Kfz-Betriebe bedeutet das: Eine dauerhafte Reduzierung des durchschnittlichen Fahrzeugbestandes (wie vorgehaltene Vorführwagen und sonstige Dienstwagen) sollte unverzüglich der Landesrundfunkanstalt mitgeteilt werden. So muss frühzeitig auch nur noch ein reduzierter Rundfunkbeitragssatz gezahlt werden.
Fall: Klägerin begehrt Rückzahlung
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung des Rundfunkbeitrages von 93,51 Euro, den sie für ein Kfz im gewerblichen Bereich gezahlt hatte. Es steht unstreitig fest, dass die Klägerin das Fahrzeug spätestens Ende Mai 2015 veräußert hat.
Diesen Fakt teilte die Klägerin der beklagten Landesrundfunkanstalt unstreitig frühestens mit ihrem Widerspruchsschreiben vom 4. Januar 2016 mit. Mit der Klage vor den BayVGH begehrt die Klägerin die teilweise Rückzahlung des Rundfunkbeitrages. Sie sieht die Beitragspflicht mit der Veräußerung des Fahrzeugs zum 1. Juni 2015 als erloschen an.