Voraussetzungen für Vorsteuerabzug

Nach BFH- Urteil vom 01.03.2018 (Az: V R 18/17) ist ein Vorsteuerabzug unter bestimmten Umständen auch ohne die zusätzliche Nennung eines Liefer-/Leistungsdatums auf der Rechnung möglich.

Denn beim Vorsteuerabzug aus Rechnungen kann sich die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde. Dies gilt insbesondere bei der Rechnungserteilung über eine Lieferung von PKWs.

Das Urteil des BFH sollte den Finanzbehörden immer dann entgegengehalten werden, wenn diese wegen eines fehlenden Lieferdatums komplett den Vorsteuerabzug verweigern wollen.

Insbesondere stellt der BFH dabei fest, dass gerade bei Fahrzeuglieferungen sehr viel dafür spricht, dass das angegebene Rechnungsdatum auch dem Leistungsdatum entspricht. Dennoch sollte das Urteil in der Praxis nicht dazu führen, es mit dem Rechnungsangaben nicht ganz so genau zu nehmen.

Hintergründe zum Urteil

Sachverhalt: Im Streitfall hatte die Klägerin den Vorsteuerabzug aus den an sie ausgeführten PKW-Lieferungen in Anspruch genommen. Allerdings enthielten die ihr hierfür erteilten Rechnungen weder Angaben zur Steuernummer des Lieferanten noch zum Lieferzeitpunkt.

Die Rechnungen wurden später um die Angabe der Steuernummer, nicht aber auch um die Angabe der Lieferzeitpunkte ergänzt. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus den PKW- Lieferungen. Das hiergegen gerichtete Klageverfahren ist schließlich vom BFH entschieden worden.

Aus den Urteilsgründen: Der BFH hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus den vorliegenden Rechnungen gegeben ist, da sich unter anderem aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung im vorliegenden Fall auch der Leistungszeitpunkt ergibt.

Umsatzsteuerrechtlich verlange § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG für eine Rechnung die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung. Nach § 31 Abs. 4 UStDV könne als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.

§ 31 Abs. 4 UStDV müsse zugunsten der zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer sehr weit ausgelegt werden. Danach könne sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen sei, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Für den Streitfall sei dies zu bejahen.

Mit den Rechnungen sei über jeweils einmalige Liefervorgänge mit PKWs abgerechnet worden, die branchenüblich mit oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechnungserteilung ausgeführt worden seien. Damit folge aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung, dass die jeweilige Lieferung im Kalendermonat der Rechnungserteilung ausgeführt wurde. Die Angabe des Ausstellungsdatums der Rechnung sei als Angabe i.S. von § 31 Abs. 4 UStDV anzusehen.

Insbesondere könne diese Entscheidung damit begründet werden, dass sich die Steuerverwaltung nicht auf die bloße Prüfung der Rechnung beschränken dürfe, sondern auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen habe. Zwar habe der BFH in der Vergangenheit aufgrund einer eher formalen Betrachtungsweise bisweilen sehr strenge Anforderungen an die Rechnungsangabe des Leistungszeitpunkts gestellt.

Allerdings habe auch der EuGH (Az.: C-516/14) in seiner Rechtsprechung nur dann sehr strenge Anforderungen an die Angaben eines Leistungszeitpunktes gestellt, wenn sich die genaue Angabe des Leistungszeitpunktes auf zeitraumbezogene Lieferungen und Leistungen bezieht.