Lockerungen für Geimpfte und Genesene ab dem 9. Mai:
Mit den zunehmenden wissenschaftlichen Belegen, dass von geimpften und genesenen Personen eine erheblich geringere Ansteckungsgefahr ausgeht, bekommen verschiedene Personengruppen Erleichterungen in Bezug auf die Corona-Schutzmaßnahmen und Kontaktbeschränkungen. Dies wird in der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) geregelt.
Die beschlossene Verordnung sieht daher insbesondere vor, dass geimpfte und genesene Personen ab dem 9. Mai 2021 hinsichtlich bereits bestehender Ausnahmen von Schutzmaßnahmen mit Personen gleichgestellt werden, die negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sind. Daher entfällt für geimpfte und genesene Personen ein negatives Testergebnis als Zugangsvoraussetzung z.B. für Geschäfte.
Als geimpft gilt, wenn die letzte erforderliche Corona-Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt. Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen – zum Beispiel den gelben Impfpass. Je nach Impfstoff bedarf es ein oder zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen. Dazu gehören Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.
Als genesen gilt, wer einen positiven PCR-Test vorlegen kann, der nicht jünger als 28 Tage und nicht älter als sechs Monate ist. Die Durchführung eines Antikörpertests reicht nicht aus, um als genesen zu gelten. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne Covid-19-typische Krankheits-Symptome gelten.
Die konkreten Erleichterungen für Geimpfte und Genesene im Überblick:
- Vorlage eines Negativ-Tests entfällt
Soweit die Infektionsschutzmaßnahmen des Bundes oder der Länder die Vorlage eines negativen Testergebnisses verlangen, sind Geimpfte und Genesene hiervon befreit.
- Quarantänepflicht entfällt
Geimpfte und Genesene müssen bei Kontakt zu Erkrankten oder nach der Rückkehr aus ausländischen Risikogebieten nicht mehr in Quarantäne. Das gilt allerdings nicht für den Kontakt mit an (in Deutschland noch nicht verbreiteten) Virusvarianten erkrankten Personen oder nach der Rückkehr aus Virusvarianten-Gebieten.
- Kontaktbeschränkungen gelten nicht
Kontaktbeschränkungen gelten nicht, soweit sich nur Geimpfte und Genesene treffen. Sind an Zusammenkünften auch andere Personen beteiligt, zählen Geimpfte und Genesene nicht als Teilnehmer bei der Berechnung der Höchstgrenze.
Da es aber keinen vollständigen Schutz für geimpfte und genesene Personen gibt, bleiben auch für diese Personengruppe die Gebote zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen und Abstandsgebote unberührt.
Im Bereich des Arbeitsschutzes sind keine Sonderregelungen für Geimpfte und Genesene vorgesehen. So bleibt z. B. die Testangebotspflicht nach § 5 Corona-Arbeitsschutzverordnung vorerst unverändert bestehen.
Bundesnotbremse ab 23. April 2021:
Mit Unterzeichnung des Gesetzes zur sog. Bundesnotbremse und dessen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt sind weitreichende Änderungen in Kraft getreten:
1) Relevante Gesetzesänderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
a) Ausgangssperre (§ 28b Abs. 1 Nr. 2 IfSG-E)
Ab 22:00 Uhr eines jeden Tages beginnt eine Ausgangssperre (Verbot des Aufenthalt außerhalb der Wohnung), die dann bis 5:00 Uhr des Folgemorgens andauert. Die Ausgangssperre gilt aber nicht für Aufenthalte außerhalb der Wohnung, welche der erlaubten Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) dienen. Soweit Unternehmen oder Unternehmensteile nicht von einer Schließung betroffen sind, können deren Mitarbeiter zu jeder Tages- oder Nachtzeit entsprechend notwendige Arbeitswege zurücklegen. Eine gesonderte Klarstellung für Auszubildende und deren Ausbilder ist nicht erfolgt, so dass dies unter den jeweiligen Kontext der Berufsausübung einzuordnen ist.
b) Schließung von Ladengeschäften des Handels mit Kundenverkehr (§ 28b Abs. 1 Nr. 4 IfSG-E)
Zunächst ist ausdrücklich festzustellen, dass Handwerksbetriebe und damit auch Kfz-Werkstätten (auch als Betriebsteil) gänzlich unabhängig von einem Inzidenzwert geöffnet bleiben dürfen.
Lediglich Handelsgeschäfte mit Kundenverkehr sind zu schließen, wenn regional gewisse Inzidenzwerte überschritten werden.
Ladengeschäfte des Handels sind mit Kundenverkehr ab einer Inzidenz von 100 zu schließen, wenn deren Handelsangebot über die Grundversorgung hinausgeht. Dort gilt dann aber die bekannte Begrenzung des Kundenzugangs auf 1 Kunden je 20 Quadratmeter. Folgende Verbesserungen wurden für den Handel in das Gesetz eingefügt:
- „Click & Meet“ bleibt zulässig, solange der regionale Inzidenzwert 150 nicht übersteigt. Die damit einhergehende, von den Betrieben einzuhaltende Flächenvorgabe von 40 Quadratmeter je Kunde sollte im Kfz-Handel mit seinen großen Ausstellungsflächen i.d.R. kein Problem darstellen. Weiterhin ist aber auch Voraussetzung, dass der Kunde ein höchstens 24 Stunden altes Corona-Testergebnis (mittels eines anerkannten Tests) vorlegen kann und die bekannten Kontaktinformationen des Kunden erhebt.
- „Click & Collect“ bleibt auch jenseits der Inzidenzen von 100 bzw. 150 immer möglich.
- Entgegen ersten Planungen bleibt der Großhandel durchgängig von Notbremsen-Schließungen ausgenommen.
- Im Hinblick auf Ladenlokale von Handwerksbetrieben (und damit von Kfz-Werkstätten) geht der ZDH davon aus, dass diese unabhängig von einem Inzidenzwert wie bisher geöffnet bleiben können, sofern die Ladenlokale für die Erbringung der originären Leistungserstellung unabdingbar sind. Damit ist für Kfz-Werkstätten u. E. der Verkauf von üblichem Zubehör und Ersatzteilen über die Ladentheke erlaubt. Nicht möglich ist auf dieser Grundlage aber die Öffnung des kompletten Autohandels bei Überschreiten der Inzidenzwerte, da er für die Erbringung der Kfz-Reparatur nicht unabdingbar ist.
2) Hinweis zum Anfangsdatum inzidenzabhängiger Schließungsvorgaben lt. IfSG
Geklärt ist bereits die Frage, ab wann Ladenlokale usw. geschlossen werden müssen, wenn in der betreffenden Region die Inzidenz bereits längere Zeit über 100 liegt. Hierzu kann auf § 77 Abs. 6 IfSG verwiesen werden, demzufolge in diesen Fällen bereits seit Samstag, den 24.04.2021, die Schließungsvorgaben greifen. Dabei stehen die Landratsämter nach § 28b IfSG in der Verpflichtung, entsprechend zeitnahe Ankündigungen zu machen.
3) Weitere Hinweise zur IfSG Änderung
Auszubildende werden bei den quarantänebedingten Erstattungsleistungen gemäß § 56 IfSG nicht berücksichtigt. Auch künftig gilt der Vorrang des BBiG.
4) Voraussichtliches Außerkrafttreten der Bundesnotbremse
Das Gesetz ist nach aktuellem Stand bis zum 30.06.2021 befristet. Sollte aber der Bundestag im weiteren Pandemie-Verlauf die „Fortgeltung einer epidemischen Lage von nationaler Reichweite“ feststellen, würde aber eine Verlängerung der Bundes-Notbremse anstehen.
Rücknahme des Beschlusses der Osterruhetage am 24. März 2021:
Die Idee der Ruhetage zu Ostern war im MPK-Beschluss vom 22. März 2021 geäußert worden. Sie war jedoch in der Kürze der Zeit nicht umsetzbar und der Aufwand und Nutzen standen in keinem vernünftigen Verhältnis. Die Idee wurde somit verworfen.
Beschlüsse vom 22. März 2021:
Aufgrund der exponentiell ansteigenden SARS-CoV-2-Infektionen und das vor allem durch die ansteckendere Virusvariante B.1.1.7 haben Bund und Länder beschlossen, die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie bis zum 18. April 2021 zu verlängern. Weitere Maßnahmen aus dem Beschluss, welche die Arbeit der Autohäuser und Kfz-Werkstätten betreffen, sind:
- Die im letzten Beschluss vereinbarte Notbremse für alle inzidenzabhängigen Öffnungsschritte wird konsequent umgesetzt werden. Für die vereinbarten Öffnungsschritte wurde als Voraussetzung vereinbart, dass in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erreicht wird. Zusätzliche Öffnungen bei exponentiellem Wachstum der Neuinfektionszahlen scheiden also auch unterhalb dieser Inzidenzschwelle aus.
- Angesichts der ernsten Infektionsdynamik wollen Bund und Länder die Ostertage nutzen, um durch eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte das exponentielle Wachstum der 3. Welle zu durchbrechen. Deshalb sollen der 1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) 2021 zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden und mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen vom 1. bis 5. April verbunden werden („Erweiterte Ruhezeit zu Ostern“). Es gilt damit an fünf zusammenhängenden Tagen das Prinzip #WirBleibenZuHause. Ausschließlich der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne wird am Samstag geöffnet sein dürfen.
- Im Rahmen von zeitlich befristeten Modellprojekten können die Länder in einigen ausgewählten Regionen, mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept einzelne Bereiche des öffentlichen Lebens öffnen, um die Umsetzbarkeit von Öffnungsschritten unter Nutzung eines konsequenten Testregimes zu untersuchen. Zentrale Bedingungen dabei sind lückenlose negative Testergebnisse als Zugangskriterium, IT-gestützte Prozesse zur Kontaktverfolgung und ggf. auch zum Testnachweis, räumliche Abgrenzbarkeit auf der kommunalen Ebene, eine enge Rückkopplung an den Öffentlichen Gesundheitsdienst und klare Abbruchkriterien im Misserfolgsfalle.•Die Unternehmen werden weiterhin gebeten, das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen. Den Beschäftigten, denen es nicht möglich ist, von zu Hause zu arbeiten, sollen regelmäßige Testangebote gemacht werden (vgl. Selbstverpflichtung der Wirtschaftsverbände zu den Testangeboten für die Mitarbeiter sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Die Tests sollen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, so sie nicht im Homeoffice arbeiten, mindestens einmal und bei entsprechender Verfügbarkeit zwei mal pro Woche angeboten und auch bescheinigt werden.
- Für die Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, wird die Bundesregierung ein ergänzendes Hilfsinstrument im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben entwickeln.
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden am 12. April 2021 erneut beraten, um ein weiteres Vorgehen bezüglich des Infektionsgeschehens festzulegen.
Umsetzung des Bund-Länder-Beschlusses vom 3. März 2021 in den Bundesländern:
Die Regelungen der einzelnen Bundesländer bezüglich der Öffnung des Automobilhandels aufgrund des Bund-Länder-Beschlusses vom 3. März 2021 sind hier zu finden. Die dargestellten Regelungen sind die auf den Internetseiten der Bundesländer zusammengefassten Aussagen. Um den genauen Wortlaut der Vorschriften nachlesen zu können, sind zudem die Internetseiten zu den Corona-Schutzverordnungen angegeben.
Beschlüsse vom 3. März 2021:
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Bundesländer haben sich zu den weiteren Vorgehen bezüglich der Corona-Pandemie beraten und folgende für den Automobilhandel und die Kfz-Werkstätten wichtige Beschlüsse gefasst:
- Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre Landesverordnungen entsprechend anpassen und bis zum 28. März 2021 verlängern.
- Je nach Inzidenzwert sind verschiedene Öffnungsschritte vorgesehen.
- Im dritten Öffnungsschritt kann ein Land in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen und unter der Maßgabe einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner die Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 qm vorsehen. Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in dem Land oder der Region an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 50 Neuinfektionen an, wird ab dem zweiten darauffolgenden Werktag in den geöffneten Bereichen wie im nachfolgenden Punkt verfahren.
- Wird in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erreicht, so kann das jeweilige Land die Öffnung des Einzelhandels für sogenannte Terminshopping-Angebote („Click and meet“) vorsehen, wobei eine Kundin oder ein Kunde pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung im Geschäft zugelassen werden kann. Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse).
- Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fordern Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung konsequent anzuwenden und durch großzügige Homeoffice-Lösungen mit stark reduziertem Präsenzpersonal umzusetzen oder ihre Büros ganz geschlossen zu halten. Sie bitten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Angebot zu nutzen.Wo Homeoffice nicht möglich ist, sollen immer dann, wenn sich mehrere Personen in einem Raum aufhalten, medizinische Masken getragen werden.
- Die entsprechende Verordnung, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es zulassen wird bis zum 30. April 2021 verlängert.
- Mit dem hälftig finanzierten Härtefallfonds machen Bund und Länder ein zusätzliches Angebot, um in Fällen zu helfen, in denen die Hilfsprogramme bislang nicht greifen konnten. Die Details werden bis zur Konferenz des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien in der nächsten Woche geklärt.
- Für einen umfassenden Infektionsschutz ist es erforderlich, dass die Unternehmen in Deutschland als gesamtgesellschaftlichen Beitrag ihren in Präsenz Beschäftigten pro Woche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest machen. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis erfolgen. Dazu wird die Bundesregierung mit der Wirtschaft noch in dieser Woche abschließend beraten.
- Schon seit Beginn der Impfkampagne können auch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte insbesondere im Zusammenhang mit mobilen Impfteams organisatorisch einbezogen werden. In einem weiteren Schritt werden diese bzw. die Unternehmen im Laufe des zweiten Quartals verstärkt in die Impfkampagne eingebunden.
Beschlüsse vom 10. Februar 2021:
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben die derzeit geltenden Maßnahmen zur Eindämmung der SARS-CoV2-Infektionszahlen in Deutschland vorerst bis zum 7. März 2021 verlängert. Die wesentlichen Regelungen des Beschlusses, die Auswirkungen auf die Kfz-Unternehmen haben, sind nachfolgend aufgelistet:
Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig. Die Kontaktbeschränkungen müssen in den nächsten Wochen grundsätzlich beibehalten werden.
Hygienekonzepte müssen konsequent umgesetzt und vor dem Hintergrund neuer Erkenntnisse – etwa bezüglich Virusmutanten – gegebenenfalls angepasst werden.
Der nächste Öffnungsschritt kann bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner durch die Länder erfolgen. Dieser nächste Öffnungsschritt soll u.a. die Öffnung des Einzelhandels, so auch des Autohandels, mit einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 20 qm umfassen. Bezüglich der benachbarten Gebiete mit höheren Inzidenzen sollen gemeinsame Vorkehrungen getroffen werden, um eine länderübergreifende Inanspruchnahme der geöffneten Angebote möglichst zu vermeiden.
Die Bundesländer selbst entscheiden über die schrittweise Rückkehr zum Präsenzunterricht und die Ausweitung des Angebots der Kindertagesbetreuung.
Beschlüsse vom 19. Januar 2021:
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben die derzeitig geltenden Maßnahmen zur Eindämmung der erheblich angestiegenen SARS-CoV2-Infektionszahlen in Deutschland und zur Vermeidung schwerer Krankheitsverläufe und Todesfälle bis zum 14. Februar 2021 verlängert und verschärft.
Darunter fallen auch die von den Ländern ergriffenen Maßnahmen im Bereich der Kinderbetreuung und schulischen Ausbildung entsprechend des Beschlusses vom 13. Dezember 2020. Die wesentlichen neuen Regelungen des Beschlusses, die Auswirkungen auf die Kfz-Betriebe haben, sind nachfolgend aufgelistet:
- Vor dem Hintergrund möglicher besonders ansteckender Mutationen weisen Bund und Länder darauf hin, dass medizinische Masken (also sogenannte OP-Masken oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2) eine höhere Schutzwirkung haben als Alltagsmasken, die keiner Normierung in Hinblick auf ihre Wirkung unterliegen. Deshalb wird die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften verbindlich auf eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken konkretisiert. Generell wird in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen, insbesondere in geschlossenen Räumen unvermeidbar ist, die Nutzung medizinischer Masken angeraten.
- Zur Reduzierung von epidemiologisch relevanten Kontakten im beruflichen Kontext wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Verordnung befristet bis zum 15. März 2021 erlassen, wonach Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Dadurch werden Kontakte am Arbeitsort, aber auch auf dem Weg zur Arbeit reduziert.
- Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden.
- Die Verlängerung der Maßnahmen stellt Unternehmen und Beschäftigte vor weitere Herausforderungen. Daher wird die Überbrückungshilfe III des Bundes nochmals verbessert. Für den besonders betroffenen Einzelhandel werden die handelsrechtlichen Abschreibungen auf nicht verkäufliche Saisonware bei den Fixkosten berücksichtigt. Der Bund wird außerdem die Zugangsvoraussetzungen insgesamt vereinfachen und die monatlichen Förderhöchstbeträge für Unternehmen und Soloselbständige deutlich anheben. Da viele Unternehmen angesichts der Dauer der Pandemie an die geltenden beihilferechtlichen Obergrenzen stoßen, setzt sich die Bundesregierung bei der Europäischen Kommission mit Nachdruck für die Anhebung der beihilferechtlichen Höchstsätze ein. Der Bund wird die Abschlagszahlungen deutlich anheben und direkt vornehmen. Die Länder werden die regulären Auszahlungen bewerkstelligen. Nachdem der Bund die Voraussetzungen geschaffen hat, werden Bund und Länder die Auszahlungen so schnell wie möglich realisieren. Die Abschlagszahlungen für die Überbrückungshilfe III werden im Monat Februar erfolgen. Die Fachverfahren werden so rechtzeitig programmiert, dass die abschließenden Auszahlungen durch die Länder im Monat März erfolgen werden.
- Die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter von Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie haben und rechtzeitig einen entsprechenden, aussichtsreichen Antrag gestellt haben, wird bis Ende April ausgesetzt.
Beschlüsse vom 5. Januar 2021:
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben die derzeitig geltenden Maßnahmen zur Eindämmung der erheblich angestiegenen SARS-CoV2-Infektionszahlen in Deutschland und zur Vermeidung schwerer Krankheitsverläufe und Todesfälle bis zum 31. Januar 2021 verlängert und verschärft. Darunter fallen auch die von den Ländern ergriffenen Maßnahmen im Bereich der Kinderbetreuung und schulischen Ausbildung entsprechend des Beschlusses vom 13. Dezember 2020. Die wesentlichen neuen Regelungen des Beschlusses die Auswirkungen auf die Kfz-Betriebe haben, listen wir nachfolgend auf:
- In Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern werden die Länder weitere lokale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ergreifen. Dies bedeutet insbesondere, dass der Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, sofern kein triftiger Grund vorliegt, eingeschränkt werden kann.
- Der Bund wird gesetzlich regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.
- Erste reguläre Auszahlungen im Rahmen der bis Ende Juni 2021 laufenden Überbrückungshilfe III werden durch die Länder im ersten Quartal 2021 erfolgen. Nachdem der Bund die Voraussetzungen geschaffen hat, werden Bund und Länder die Auszahlungen so schnell wie möglich realisieren.
- Betriebskantinen werden geschlossen, wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen. Zulässig bleibt die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Ein Verzehr vor Ort ist untersagt.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden nochmals gebeten, großzügige HomeOffice-Möglichkeiten zu schaffen, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.
Beschlüsse vom 13. Dezember 2020:
Am 13. Dezember haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder weitere tiefgreifendere Maßnahmen zur Eindämmung der erheblich angestiegenen SARS-CoV2-Infektionszahlen in Deutschland und zur Vermeidung schwerer Krankheitsverläufe und Todesfälle beschlossen. Diese Regelungen sollen vorerst bis zum 10. Januar 2021 gelten. Der Beschluss vom 13. Dezember 2020 ist hier abzurufen:
Die wesentlichen neuen Regelungen für die Autohäuser und Kfz-Werkstätten listen wir nachfolgend auf:
- Der Autohandel wird ab dem 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlossen. Tankstellen, Kfz-Werkstätten und Fahrradwerkstätten dürfen geöffnet bleiben.
- Arbeitgeber/innen werden gebeten, zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Möglichkeiten vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können.
- Im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 sollen Kinder wann immer möglich zu Hause betreut werden. Dafür werden die Schulen grundsätzlich geschlossen oder die Präsenzpflicht ausgesetzt. Es wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen vorgesehen werden. In Kindertagesstätten wird analog verfahren. Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen.
- Der Bund wird die von den Covid-19-Maßnahmen betroffenen Unternehmen auch weiterhin finanziell unterstützen. Dafür steht die verbesserte Überbrückungshilfe III bereit, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht. Sie soll verbesserte Konditionen, insbesondere einen höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 500.000 Euro für die direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen bieten. Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen geben.
- Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen.
- Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19-Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass dadurch verursachte erhebliche (Nutzungs-)Beschränkungen eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. So sollen Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern vereinfacht werden.
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden am 5. Januar 2021 über die weitere Verfahrensweise im Zuge der Covid-19-Pandemie beraten und über die Maßnahmen ab 11. Januar 2021 beschließen. Je nach Infektionslage könnte auch eine Verlängerung der oben aufgeführten Maßnahmen über den 10. Januar 2021 hinaus erwogen werden.
Beschlüsse vom 25. November 2020:
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben die am 28. Oktober 2020 beschlossenen und auf November befristeten Maßnahmen zur Eindämmung der erheblich angestiegenen SARS-CoV2-Infektionszahlen in Deutschland und zur Vermeidung schwerer Krankheitsverläufe und Todesfälle bis zum 20. Dezember 2020 verlängert und verschärft.
Der Beschluss vom 25. November 2020 ist hier abzurufen: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus
Die wesentlichen neuen Regelungen für die Kfz-Betriebe listen wir nachfolgend auf:
- Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden gebeten, unbürokratisch Home-Office für ihre Beschäftigten zu ermöglichen. Außerdem mögen sie prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 23. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 geschlossen werden können, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.
- Die Anzahl der Kunden, die sich im Verkaufsraum aufhalten dürfen, wurde abhängig von der Fläche verringert. Generell gilt, dass sich in einer Einrichtung
- mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche,
- mit einer Verkaufsfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufsfläche befindet.
- Die Maskenpflicht gilt künftig auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen.
- Ab 1. Dezember 2020 gilt:
- Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
- Darüber hinaus gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten, so auch an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Die Festlegung der Orte und der zeitlichen Beschränkung erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden.
- In den Betrieben ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann.
- Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen bleiben geöffnet.
- Es wird angestrebt, das Zeitintervall der häuslichen Quarantäne auf im Regelfall 10 Tage zu begrenzen. Insbesondere für Kontaktpersonen von SARS-CoV2-Infizierten heißt dass, das ab 1. Dezember eine kürzere Quarantänezeit von 10 statt bisher 14 Tagen möglich werden könne, wenn ein negativer Test vorliegt.
Beschlüsse vom 28. Oktober 2020:
Bund und Länder haben neue Beschlüsse gefasst, um den schnellen Anstieg der Neuinfektionen mit dem Corona-Virus einzudämmen. Die Beratungen von Bundeskanzlerin Merkel mit den Regierungschefinnen und -chefs der Bundesländer hatten vor dem Hintergrund eines aktuell stark ansteigenden Infektionsgeschehens stattgefunden.
Die wesentlichen neuen Regelungen für die Kfz-Betriebe listen wir nachfolgend auf:
- Pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche darf sich nur ein Kunde im Verkaufsraum aufhalten.
- Auch in der Pandemie sollen in Industrie, Handwerk und Mittelstand sicheres Arbeiten möglichst umfassend ermöglichen. Die Arbeitgeber haben eine besondere Verantwortung für ihre Mitarbeiter, um sie vor Infektionen zu schützen. Bund und Länder fordern die Unternehmen eindringlich auf, jetzt wieder angesichts der hohen Infektionszahlen, wo immer dies umsetzbar ist, Heimarbeit oder mobiles Arbeiten zuhause zu ermöglichen.
Hier finden Sie alle am 28. Oktober 2020 beschlossenen Maßnahmen.
Sie treten am 2. November 2020 in Kraft treten und sind zunächst bis Ende November befristet.